mea-netzArchives

Author archives: Norbert Lücken

Wegweiser Entwicklungsförderung und Prävention

In Deutschland ist eine unüberschaubare Fülle von Präventionsprogrammen auf dem Markt. Nur wenige davon sind aussagekräftig evaluiert. Der Einsatz nicht effektiver Programme birgt das Risiko des vergeblichen Einsatzes von Ressourcen oder gar unerwünschter Ergebnisse.Deshalb ist die Initiative des Landespräventionsrates Niedersachsen nicht hoch genug zu schätzen, die „Grüne Liste Niedersachsen“ erarbeitet zu haben und diese zu pflegen. Diese gibt für Akteure einen wertvollen Überblick über die wichtigsten Programme, die in Deutschland eingesetzt werden.

Hier finden Sie den Wegweiser Entwicklungsförderung und Prävention des Deutschen Forums für Kriminalprävention, der für die Leitungen von Kitas und Schulen, Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere sozialräumliche Akteure und kommunale Entscheider viele Hinweise auf Programme und Maßnahmen enthält. Doch stöbern Sie selbst.

Selbstverständlich sind auch Konzept und Handbuch MEA hier dargestellt. Maßnahmen der Verhaltensprävention der Kitas und der Grundschulen sowie solcher der weiterführenden Schulen werden empfohlen und notwendige Rahmenbedingungen beschrieben.

Handlungskatalog mit den Musterfallbeschreibungen im Konzept und Handbuch MIT-EIN-ANDER in Kita und Schule, Teil 2, Seiten 77 – 93 (Link zu den Seiten)

Die ganze Vorarbeit am und mit dem Konzept, in dem letztlich bereits 2012 eine erste kleine Präventionskette dargestellt wurde führten über verschiedene Wege zum aktuellen Projekt EBEN MEA. Die Vernetzung sozialräumlicher Akteure soll die Fähigkeit befördern sinnvolle Präventionsmaßnahmen entlang des Entwicklungsverlaufes von Kindern und Jugendlichen zu verknüpfen. Es soll durch die Akteure eine frühzeitig beginnende, aufeinander aufbauende Entwicklungsförderung und Prävention in den Sozialräumen des Landkreises installiert werden.

Es kommt also nicht darauf an, jede noch so kleine Maßnahme zu evaluieren. Oft reicht es, sich der Wirkung über die Plausibilität der Maßnahme zu nähern und die Maßnahme im sozialräumlichen Netzwerk mit einer wirkungsorientierten Haltung umzusetzen.

Später empfehlenswerte weitere Ansätze, Programme und Maßnahmen der Entwicklungsförderung und Prävention im weitesten Sinne aus den Kommunen und dem Landkreis dargestellt.

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Grüne Liste Prävention

Link zur „grünen Liste“

Link zum „Wegweiser“

 

Das Handbuch als PDF


Link zur Anti-Mobbing-Fibel

Die Präventionslandschaft Brandenburgs und der Bundesrepublik Deutschland

Die Präventionslandschaften des Landes Brandenburgs und Deutschlands sind sehr vielfältig. Auf den oberen Ebenen folgen die Gremien verschiedenen Hauptpräventionsfeldern zu denen sie ihre Kompetenzen bündeln. Integriertes Vorgehen kann in kommunalen Räumen gelingen. Mit diesem Informationsfeld wird der Versuch einer Übersicht gewagt. Zu den wichtigsten Gremien finden Sie den Zugang über die Links.

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BZGA

  • Achtung! Ausschreibung Landespräventionspreis Brandenburg 2019

Flyer_LPR_Preis2019


MGG

Kinderschutz

AKTIV für den Kinderschutz im Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Mit dem Bundeskinderschutzgesetz ist am 01.01.2012 ein Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz haben sich die Aufgaben im Kinderschutz verändert. Durch neue gesetzliche Regelungen werden alle Akteure und Akteurinnen gestärkt, die beruflich im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen.

Bedeutung Kinderschutz

Aktiv für den Kinderschutz im Landkreis OPR bedeutet der Schutz für alle Kinder und Jugendlichen im Alter von 0-18 Jahren.
Kinderschutz ist ein gesetzlicher und auch gesellschaftlicher Auftrag.
Der Kinderschutz wird im Landkreis OPR in zwei Teilbereiche unterteilt.

1. Der präventive Kinderschutz

Zum präventiven Kinderschutz gehören die Bereiche: Frühe Hilfen, der erzieherische Kinder- und Jugendschutz sowie das aktive Zugehen auf Familien.
o Frühe Hilfen, d. h. frühe Förderung für alle (werdenden) Eltern, z.B.: Früherkennungsuntersuchungen, Angebote der Familienzentren etc.
o Angebote für Erziehungsberechtigte und ihre Kinder zum Schutz vor gefährdenden Einflüssen nach dem Erzieherischen Kinder- und Jugendschutz (§14 SGB VIII)
o aktives frühes Zugehen auf Familien, z.B. in Belastungssituationen, Erkennen von möglichen Gefährdungssituationen gemäß des Verfahrens zum Kinderschutz (§8a Abs. 4 SGB VIII und §4 KKG), Hilfe und Unterstützung bevor Meldung an das Amt für Familien und Soziales, Allgemeiner Sozialer Dienst getätigt wird

2. Der reaktive Kinderschutz

Der reaktive Kinderschutz umfasst das Tätigwerden von Fachkräften, wenn ein Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wird.
o Handeln aller Fachkräfte zur Abwendung von Gefährdung für das Kindeswohl, z.B. Erstellen eines Schutzplans, Helferkonferenz, Meldung an den ASD etc.
o gezieltes Handeln der Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei Erkennen von Gefährdung des Kindeswohls nach §8a SGB VIII, z.B.: Hilfe zur Erziehung (§§27 – 34 SGB VIII), Inobhutnahmen (§42 SGB VIII) etc.
Prävention und Reaktion werden jedoch nicht voneinander getrennt, sondern als Schnittstellen und Übergänge betrachtet.

Rechtliche Bezüge

Grundgesetz (GG)
Artikel 6 Abs. 2 GG
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Am 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten.
Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 1. Januar 2012
Artikel 1 – Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Artikel 2 – Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 – Änderung anderer Gesetze
Artikel 4 – Evaluation
 Relevante Paragraphen der Artikel 1 und 2 werden im unteren Abschnitt in Auszügen abgebildet.

Artikel 1 – Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung
(1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit
1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können,
2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und
3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann.
(4) Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen).

§ 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung
(1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden.
(2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe.

§ 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz
(1) In den Ländern werden insbesondere im Bereich Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufgebaut und weiterentwickelt, sich gegenseitig über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum zu informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen.
(2) In das Netzwerk sollen insbesondere Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesundheitsämter, Sozialämter, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit,
Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen, Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte und Angehörige der Heilberufe einbezogen werden.
(3) Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, soll die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netzwerk durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert werden. Die Beteiligten sollen die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen festlegen. Auf vorhandene Strukturen soll zurückgegriffen werden.
(4) Dieses Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hilfen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt den Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen durch eine zeitlich auf vier Jahre befristete Bundesinitiative, die im Jahr 2012 mit 30 Millionen Euro, im Jahr 2013 mit 45 Millionen Euro und in den Jahren 2014 und 2015 mit 51 Millionen Euro ausgestattet wird. Nach Ablauf dieser Befristung wird der Bund einen Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien einrichten, für den er jährlich 51 Millionen Euro zur Verfügung stellen wird. Die Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt.

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden
1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme
von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

Artikel 2 – Auszüge aus dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
§8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt.

§8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

§8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie
2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.

§14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

Fortbildung „Trainer in Soziales Lernen“

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wir sind froh, einen Trainerkurs für „Soziales Lernen“ anbieten zu können. Die Herausforderungen für das soziale Miteinander steigen und viele Schulen, Einrichtungen der Jugendhilfe sowie Kitas und Horte wollen sich in Ihrer Arbeit diesen Aufgaben stellen. In diesem Kurs wird die Grundlage dafür gelegt, eigene Konzepte zu entwickeln und erfolgreich mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten.

In Brandenburg ist der Kurs auch als Lehrerfortbildung anerkannt. Bitte entnehmen Sie die Nr. dem Anhang.
Anmeldeschluss ist der 23.22018 am Donnerstag dieser Woche. Ein paar Plätze sind noch frei. Bitte hängen Sie die Ankündigung aus oder leiten Sie an Interessierte weiter.

Im Voraus vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Lück
Vorstand Konflikthaus/Leiterin Schul-AG
c/o Sesenheimer Str.1
030-2164503

2018 Kurzfassung Flyer Soziales Lernen

Fortbildung „Trainer in Soziales Lernen“

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wir sind froh, einen Trainerkurs für „Soziales Lernen“ anbieten zu können. Die Herausforderungen für das soziale Miteinander steigen und viele Schulen, Einrichtungen der Jugendhilfe sowie Kitas und Horte wollen sich in Ihrer Arbeit diesen Aufgaben stellen. In diesem Kurs wird die Grundlage dafür gelegt, eigene Konzepte zu entwickeln und erfolgreich mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten.

In Brandenburg ist der Kurs auch als Lehrerfortbildung anerkannt. Bitte entnehmen Sie die Nr. dem Anhang.
Anmeldeschluss ist der 23.22018 am Donnerstag dieser Woche. Ein paar Plätze sind noch frei. Bitte hängen Sie die Ankündigung aus oder leiten Sie an Interessierte weiter.

Im Voraus vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Lück
Vorstand Konflikthaus/Leiterin Schul-AG
c/o Sesenheimer Str.1
030-2164503

2018 Kurzfassung Flyer Soziales Lernen

Fortbildung/Termine

Mit der Zusammenfassung der Themenfelder Projekt und Fortbildung wird erreicht, dass die Themenfelder in zwei gut überschaubare Reihen geordnet sind.

Das Themenfeld wird gegliedert in die Bereiche Projektbeschreibung, -dokumente und Termine. Das Themenfeld enthält auch eine grafische Schrittfolge auf dem aktuellen Stand.

Weiterhin wird ein Bereich für Clearing, Hinweise und Kritik vorgesehen. Dieser sollte zu einem Chat weiterentwickelt werden.

Es wird auch ein Bereich aktuelle Fortbildungsangebote vorgesehen, um hier die Vielzahl von Fortbildungsangeboten, die den Landkreis, die Kommunen und ihre Gliederungen erreichen, zu kanalisieren.

Eltern

Netzwerk Gesunde Kinder

Elternwissen


Was ist das Netzwerk Gesunde Kinder?


Was ist das Netzwerk Gesunde Kinder? (mehrsprachig)

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Amt für Familien und Soziales

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Bildungsserver Berlin-Brandenburg

Hilfe für Eltern

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